Auf dem PferdProbleme mit Fremdreitern oder Reitbeteiligungen? Ärger beim gemeinsamen Ausritt? Hier geht es rund ums reiten, ob auf dem eigenen oder fremden Pferd.
Überforderung des Reitschülers
Fällt ein bereits fortgeschrittener Reitschüler beim Übungsspringen unter Aufsicht des Reitlehrers vom Pferd, so haftet der Lehrer für den Unfall nur dann wenn Reiter oder Pferd eindeutig überfordert waren. Eine Überforderung muss vom Reitlehrer eindeutig erkannt werden. Allein aus dem Tatbestand, dass ein Schüler beim Überwinden von Hindernissen Schwierigkeiten hat, ergibt sich noch keine generelle Überforderung. Der Sinn des wiederholten Versuches ist es schließlich, durch beständiges Üben das Überspringen zu erlernen. Dabei ist es klar, dass früher oder später eine Aufgabenstellung nicht von Anfang an zu bewältigen ist. Aus diesem Grund wurde die Klage des Reitschülers an seinen Lehrer abgewiesen.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.:23U192/97
Lockerer Sattelgurt
Ein Betreiber eines Reitergofs, auf dem er Pferde für Ausritte vermietet, wurde von einer Kundin auf Schmerzensgeld verklagt als sie sich beim Sturz vom Pferd verletzte. Während eines leichtes Galopps, lockerte sich der Sattelgurt und sie stürzte seitlich rutschend vom Pferd. Nach dem Urteil des Landgerichts Arnsberg steht der Verletzten Schmerzensgeld zu (5 S 41/00). Der Betreiber des Reiterhofs habe grundsätzlich sicherzustellen, dass seine Pferde ordnungsgemäß gesattelt seien und sich der Sattelgurt nicht lockern könne. Der betreiber müsste wenigstens seinen Kunden einen Hinweis geben, nachdem sie unterwegs den Sattelgürt und den Sitz des Sattels nochmal zu überprüfen hätten. (Landgericht Arnsberg vom 20. Juni 2000 - 5 S 41/00)
Reitunfall mit schlimmen Folgen
Einen Reiter, der sein Pferd nicht sicher beherrscht, treffen gesteigerte Sorgfaltspflichten. Dieser darf keinesfalls auf ein Hinderniss zureiten, solange sich dort noch Personen aufhalten, die nicht darauf gefasst sind. Das gilt erst recht, wenn sein nervöses Pferd vor dem gleichen Hindernis wenige Minuten zuvor schon einmal zur Seite ausgebrochen war. Versucht er trotz dieser Tatsache, dass das Pferd den Sprung schon einmal verweigert hat zu springen kann ihm dies teuer zu stehen kommen. Prallt daraufhin das Pferd ausser Kontrolle geraten gegen einen der Helfer, so muss sich der Reiter grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, der Helfer habe allein deshalb, weil er sich freiwillig auf den Übungsplatz begab, auf eigene Gefahr gehandelt und eventuelle Verletzungen bewusst in Kauf genommen. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg einen Reiter zum vollen Schadensersatz und lehnte es ab, die Ansprüche der schwerverletzten Klägerin wegen Mitverschuldens zu kürzen. Geht es nach den Vorstellungen der Verletzten, so könnten auf den Reiter Forderungen in sechsstelliger Höhe zukommen.
(Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 1991, Az. 1 U 3246/90)
Eine Frau mit langjähriger Reiterfahrung war in der Reithalle von einem Schulpferd gefallen und hatte sich dabei mehrere Wirbel gebrochen. Sie behauptete, dass Pferd hätte plötzlich gebuckelt und wäre ohne ihr Verschulden durchgegangen. Sie Verlange vom Besitzer des Pferdes Schadensersatz doch dieser winkte ab. Er meinte, nicht das Pferd sondern sie trage die Schuld am Unfall, da beobachtet wurde wie die Frau beim Angaloppieren einen Steigbügel verloren und daraufhin vom Pferd gefallen sei. Die Klage wurde abgewiesen weil die verletzte Reiterin nicht beweisen konnte, dass das Pferd nicht den Anweisungen gefolgt und "durchgegangen" sei. Die Verletzte müsse ihren Schaden selbst tragen, so das Gericht.
(Oberlandesgerichts Karlsruhe Urteil vom 12.06.2002, Az: 7 U 172/01)
Reitlehrer haftet
Der Reitlehrer hat die Pflicht, durch fach- und sachgerechten Unterricht Unfälle durch Überforderung von Mensch und Tier zu vermeiden (§ 823 BGB). Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht macht sich der Reitlehrer gegenüber dem Schüler schadensersatzpflichtig. Im Zweifel muß der Schüler dem Reitlehrer aber auch mitteilen, daß er sich subjektiv überfordert fühlt.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.1998 - 23 U 192/97)