Die Satzung des Horseteam e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der 2001 gegründete Verein führt den Namen "Horseteam e.V." Der Verein hat seinen Sitz in: 66424 Homburg / Saar und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in 66424 Homburg eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist:
- Verbesserung der Kenntnisse von Reitern, Pferdehaltern und Pferdefreunden bezüglich der Haltung, Pflege und Ausbildung der Pferde zur Optimierung der Haltungsbedingungen im Sinne des Tierschutzes
- Erhaltung und Schutz des Kulturgutes "Pferd" durch Information und Aufklärung
- Heranführen von Kindern und Jugendlichen an den Umgang mit dem Partner "Pferd"
- Förderung und Unterstützung der Kommunikation von reitsport- und pferdebegeisterten Menschen und deren Freunde auf internationaler Ebene
- Verbesserung des Austausches zwischen den unterschiedlichen Reit- und Fahrvereinen und deren Verbände
Zur Durchsetzung dieser Ziele betreibt der Horseteam e.V. die vereinseigene Internetseite www.horseteam.de. Weiterhin organisiert er Treffen und Fortbildungsveranstaltungen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten, bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3). Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier (4) Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung.
3. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
4. Patenschaften
Jugendliche ab 16 Jahren, bzw. junge Erwachsene ohne eigenes Einkommen können als Patenkinder aufgenommen werden. Es muss ein entsprechender Antrag gem. § 4 Nr. 1 gestellt werden. Die Patenschaft läuft auf unbegrenzte Zeit, solange der Pate (muss selbst Mitglied des Vereins sein) den Beitrag entrichtet. Der Beitrag wird jeweils für ein Jahr entrichtet. 4 Wochen vor Ablauf wird beim Paten per Mail vom Schriftführer angefragt, ob der Pate den Beitrag für ein weiteres Jahr entrichten möchte. Patenkinder haben kein aktives oder passives Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod des Mitgliedes
- durch jederzeit zulässigen Austritt, der schriftlich per Fax oder Brief dem vertretungsberechtigten Vorstand zu erklären ist
- durch Entzug der Mitgliedschaft
Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet den gesamten Jahresmitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Begründung und muss vom Vorstand mit einer zwei Drittel (2/3) Mehrheit beschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier (4) Wochen durch eine schriftliche begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
die Mitglieder haben die Möglichkeit alle Seiten des www.horseteam.de zu nutzen. Spezielle Chat-Räume "members only" werden für die Mitglieder bereitgehalten. Die Mitglieder haben die Möglichkeit mit Zustimmung des Vorstandes Informationen über reit- u. fahrsportliche Veranstaltungen auf der Vereinsseite www.horseteam.de zu veröffentlichen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit auf der Vereinsseite www.horseteam.de kostenfrei Kleinanzeigen im Bereich des allgemeinen Pferdesportes aufzugeben.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten.
2. Den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu bezahlen.
3. Sonstige vom Vorstand beschlossenen Abgaben zu entrichten.
4. Den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen und zu fördern.
5. Keine Handlungen zu begehen, die gegen Gesetze verstoßen, dem Verein abträglich sind oder diesem schaden. Zuwiderhandlungen können vom Vorstand mit Abmahnung, in gravierenden Fällen und in Wiederholungsfällen mit Ausschluss geahndet werden.
§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 9 Ehrenmitglieder
Ein Mitglied, das sich um die Förderung des Vereins besondere hervorragende Verdienste erworben hat, kann durch den Beschluß des gesamten Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Beiträge sind nicht mehr zu entrichten.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- Systemadministrator
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- bis zu drei Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten. Es sind immer 2 Vorsitzende gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereiten und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
- Festlegung der Administrationsrechte und Vergabe der entsprechenden Passwörter für die Webseite www.horseteam.de
- Festlegung der Moderationsrechte im Chat und Forum
§ 13 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
- Schriftführer
- Schatzmeister
Der erweiterte Vorstand übernimmt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht bei Vorstandsentscheidungen.
§ 14 Mitgliederversammlung
1. eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von drei (3) Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig (einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Über Anträge die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei (2) Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind, und den Mitgliedern eine (1) Woche vor der Versammlung zur Kenntnis gebracht werden.
5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei (3) Wochen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn es a. der Vorstand beschließt b. ein Drittel (1/3) der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.
7. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los. Jedes Stimmberechtigte Mitglied hat nur eine (1) Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.
8. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob die drei (3) Vorstände "en bloc" gewählt werden.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 15 Systemadministrator/in
Der/die Systemadministrator/in ist die übergeordnete Überwachungsinstanz des Vereins im Bereich der vereinseigene Internet-Seite. Er/Sie überwacht und kontrolliert den Vorstand im Bereich der Internet-Präsenz. Er vergibt die entsprechenden Passwörter und Zugangscodes für die einzelnen Bereiche. Auf Anfrage einzelner Vorstandsmitglieder kann er/sie bei dringendem Verdacht Zugangsrechte einschränken oder komplett entziehen.
§ 16 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl (Ergänzungswahl) für den Rest der Wahlperiode. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand einen komisarischen Vertreter berufen.
§ 17 Wahl des Systemadministrators
Der Systemadministrator wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Scheidet er/sie während der Wahlperiode aus erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl (Ergänzungswahl) für den Rest der Wahlperiode. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein kommisarischer Vertreter aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu wählen.
§ 18 Chatsprecher
Die Chatsprecher (2) werden auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr (1), bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern vermitteln.
§ 19 Kassenprüfung
Die Prüfung der Jahresabrechnung des Vereins erfolgt durch zwei (2) Kassenprüfer. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht, und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem (1) Jahr gewählt, sie bleiben jedoch so lange im Amt bis die Nachfolger gewählt sind.
§ 20 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen an das Deutsche Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V., Freiherr von Langen Str. 13, 48231 Warendorf.
§ 22 Inkrafttreten
Die Satzung tritt im direkten Anschluss an die Gründungsversammlung in Kraft.
Hamburg, den 27.01.2001
1. Änderung der Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 08.06.2002.
Oberreifenberg, den 08.06.2002
2. Änderung der Satzung am 17.05.2003 bei der Mitgliederversammlung in Bitburg /Eifel
Teilnehmer gem. Anwesenheitsliste.
Bitburg, den 17.05.2003