Pferde auf der WeideUnfälle in der Herde? Verletzungen durch defekte Zäune? Wer haftet? Hier geht es um Themen rund um die Unterbringung auf der Weide.

Höhe des Weidezaunes


Zu den Pflichten eines Pferdehalters gehört die Sorge für die Verwahrung des Pferdes auf der umfriedeten Weide. Deren Umzäumung muß zumutbare Vorkehrungen treffen, um einen Ausbruch durch Überspringen zu verhindern. Was im Einzelfall erforderlich ist, variiert situativ, so daß die Vorkehrungen gegen einen Ausbruch in der Nähe von Straßen wegen zu befürchtender Verkehrsunfälle strenger sind als in sonstigen Situationen. Daher kann die pflichtgemäß einzuhaltende Zaunhöhe unterschiedlich sein. Die unterste Grenze liegt bei 1,20 Meter. Ein solcher Zaun reicht aus für die Abgrenzung zweier Pferdeweiden.
(OLG Celle, Urteil vom 26.01.2000, Az. 9 U 130/99)


Pferdehalter haften für Verletzungen Dritter trotz aufgestellter Warnschilder

Ein Pferdehalter muss trotz aufgestellter Warnschilder an einer Koppel für Huftritte seines Tieres haften. In diesem Fall hatte trotz Warnschilder eine Weide betreten und von einem Pferd gegen das Schienbein getreten, welches einen Bruch erlitt. Da die Frau mit dem bloßen Überqueren der Weide keine besonderen Risiken eingegangen war, muss der Tierhalter für den Schaden aufkommen. Er wurde deshalb zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000 DM verurteilt.
(OLG Düsseldorf, 22 U 148/99)



Pferd rennt Frau um

Auf dem Weg zum Stallbemerkte eine aufmerksame Reiterin , dass ein Pferd außerhalb des Auslaufes auf der Straße stand. Sie entschloss, den Ausbrecher auf seine Weide zurück zu führen um Unfälle zu vermeiden. Beim Zurückführen auf die Weide entstanden aber Probleme. Dort stand ebenfalls ein Pferd, dass scheinbar unbeteilig an der Seite zu grasen begann. In dem Moment als die Frau die Weide betrat, rannte dieses Tier jedoch auf die Frau zu. Sie schloss das Gatter und versuchte es erneut. Beim zweiten Versuch, das Gatter zu öffnen versuchte das fremde Pferd den Ausbrecher zu beißen und stürmte danach auf das offenstehende Gatter zu wobei es die zurückweichende Frau umrannte.

Die Frau stolperte und verdrehte sich ihr Knie, was zu einem Riss des Kreuzbands und des Außenmeniskus führte. Später forderte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Halter des angriffslustigen Pferdes. Doch der Pferdebesitzer winkte ab. Die junge Frau habe sich selber in Gefahr begeben und müsse die Folgen tragen. Die verletzte Reiterin zog vor Gericht - und verlor.

Die Richter folgten im Ergebnis der Argumentation des Pferdehalters: Die junge Frau habe sich durch das Öffnen des Gatters eigenverantwortlich der Gefahr ausgesetzt, durch das dort grasende Pferd verletzt zu werden. Sie habe gerade als Reiterin damit rechnen müssen, dass das dort weidende Tier auf den fremden Artgenossen unberechenbar reagieren und eine ihm eröffnete Fluchtmöglichkeit nutzen würde, ohne dabei auf im Wege stehende Menschen zu achten. Sie müsse ihren Schaden selber tragen.
OLG Hamm Urteil vom 16.04.2002, Az: 9 U 185/01)